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Jugendarbeit in Coronazeiten

Jugendangebote in Coronazeiten

Jugendarbeit ist auch in Coronazeiten möglich und umso mehr notwendig.

Die westfälischen Pferdesportvereine haben dabei ein großes ‚Pfund‘ im Umgang mit der Corona- Krise: Es gibt Reithallen, die sich hervorragend lüften lassen und viel Raum für die Einhaltung des Mindestabstands anbieten. Außerdem sind die zahlreiche Gelegenheiten zu erwähnen, sich rund um die Anlagen im Freien aufzuhalten.

Diese Handreichung möchte dabei unterstützen, Jugendfreizeitaktivitäten in Coronazeiten zu ermöglichen. Vor allem mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien.

Zugegeben: So wie im letzten Sommer wird es nicht werden. Auflagen und Beschränkungen für mehr Hygiene und einen besseren Infektionsschutz bestimmen auch hier die Planungen. Aber es ist möglich!

Wir möchten Sie und euch dazu ermutigen, der Situation das Beste abzugewinnen und auch in der außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit in den ‚neuen Alltag‘ zu finden.

Nachfolgend haben wir alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung relevanten rechtlichen Grundlagen herausgesucht.

Bei Fragen steht das Team der Westfälischen Pferdesportjugend in der Geschäftsstelle natürlich zur Verfügung!

Jugendangebote in Coronazeiten

Unter welchen Rahmenbedingungen dürfen Jugendveranstaltungen stattfinden?

Die Anlage zur Coronaschutzverordnung vom 15. Juli 2020 legt unter Ziffer X. die Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer Tagesausflüge, Ferienfreizeit, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche stattfinden dürfen (vgl.):

Die wichtigsten Regeln sind im folgenden als Checkliste zusammengefasst:

  Vor der Veranstaltung
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Informationen bereitgestellt

Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind umfassend über alle getroffenen Maßnahmen informiert

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Einverständnis eingeholt

Es darf nur teilgenommen werden, wenn das Einverständnis mit den getroffenen Regelungen erklärt wurde (i.R. durch die Erziehungsberechtigten). Teilnehmende, die die Regeln nicht beachten, sind von der Veranstaltung auszuschließen.

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Symptomfreiheit abgefragt

Kinder, Jugendliche und Betreuer*innen müssen bei Symptomen einer Atemwegserkrankung zu Hause bleiben.

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Sind sportliche Aktivitäten geplant?

Es gelten die Regelungen des §9 CoronaSchVO für Sport:

  • SteuerungdesZutritts

  • GewährleistungdesMindestabstands

    von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleidekabinen, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen)

  • gute Durchlüftungingeschlossenen Räumen

  • beim nicht-kontaktfreien Sport beträgt die max. Gruppengröße 30 Personen

  • Rückverfolgbarkeit aller Personen (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten)

  • Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist bis zu 300 Personen gestattet, sofern die Rückverfolgbarkeit aller Zuschauer sichergestellt ist (+Steuerung des Zutritts, Hygienemaßnahmen...)

  • Sportfesteundähnliche Sportveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. Oktober untersagt

 
O

Sind Fahrten mit einem Reisebus geplant?

Für solche Fahrten gelten die Vorschriften IX. der Anlage der Coronaschutzverordnung.

 Während der Veranstaltung 
O

Gruppengröße beschränkt (max. 20 Personen inkl. Betreuer*innen)

bei mehr als 20 Teilnehmenden sind feste Bezugsgruppen zu bilden. Diese Bezugsgruppen gelten dabei als Personengruppen, bei denen nach §1 Absatz 2 Nr. 5 bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss.

O

Mindestabstand zwischen den Bezugsgruppen eingehalten?

mindestens 1,5 Meter zwischen den Bezugsgruppen einhalten.

  • Essenszeiten und An- bzw. Abreisezeiten entzerren und organisieren

  • Flächen bereitstellen, die An- und Abreise mit Mindestabstand erlauben

  • Abstand zwischen den Bezugsgruppen muss auch in geschlossenen Räumen gewahrt bleiben

 
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Mundschutz tragen, wenn zu eng?

Sollte der Mindestabstand auf Grund von räumlicher Verhältnisse oder zwingender programmbedingter Abläufe nicht eingehalten werden können, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

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Gruppenleiter weisen zur richtigen Benutzung des Mundschutzes ein.

Die Gruppenleiter sorgen für die korrekte Benutzung der Mund-Nasen-Schutze und halten für den Notfall entsprechende Masken bereit.

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Ausreichende Möglichkeiten für Handhygiene?

Der Veranstalter hält genügend Möglichkeiten zum Händewaschen und -desinfizieren auf dem Gelände bereit

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Ausreichende Belüftung

Genutzte Räumlichkeiten müssen regelmäßig und ausreichend belüftet werden

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Zimmer- und Zeltbelegungen sind nach Bezugsgruppen organisiert?

Zimmer und Zelte dürfen nur zur Hälfte und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern belegt werden. Aufnahmen gelten nur für Familien bzw. Personen aus einem Hausstand oder Mitglieder einer Bezugsgruppe.

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Zugang zu Waschräumen findet geordnet statt?

Waschräume dürfen nur von Personen aus einem Zimmer gleichzeitig genutzt werden und müssen zwischenzeitlich gelüftet werden.

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Die Reinigung von benutzten Gegenständen und Räumen ist gewährleistet.

alle gemeinsam genutzten Räume und Gegenstände müssen entsprechend ihrer Benutzungsfrequenz und -häufigkeit gereinigt und desinfiziert werden

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Die Rückverfolgbarkeit aller Personen ist gewährleistet

Die Namen und Kontaktdaten der Personen aus den einzelnen Bezugsgruppen müssen erfasst und vorgehalten werden.

Jugendarbeit in Coronazeiten

FAQ Jugendveranstaltungen in Coronazeiten

FAQ Jugendveranstaltungen in Coronazeiten

Ja.

Der Pferdesportverband Westfalen ordnet die Situation wie folgt ein:

§15 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erlaubt in ihrer Fassung vom 15. Juli „Tagesausflüge, Ferienfreizeit, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der [...] Hygiene- und Infektionsschutzstandards...“

Damit können außersportliche Aktivitäten von Vereinen für Kinder und Jugendliche in NRW grundsätzlich stattfinden.

  • Nehmen mehr als 20 Personen (inkl. Betreuer*innen) an einem Angebot teil, müssen sogenannte Bezugsgruppen gebildet werden.

  • die Bezugsgruppen müssen fest bestehen bleiben und bilden eine ‚Bezugsgruppe‘

  • innerhalb der Bezugsgruppe gelten keine Abstandsregelungen

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.
Betreuer zählen zu den 20 Personen pro Bezugsgruppe.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Nein.

Die Gruppen dürfen sich zu keiner Zeit mischen.
Wenn Begegnungen unvermeidbar sind, dann mit Abstandsregelungen und Mundschutz.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.

Kontaktsport ist mit bis zu 30 Personen möglich. Es muss jedoch im Fall der „Mischung“ der Bezugsgruppen erneut sichergestellt werden, dass die Gruppenmitglieder zurückverfolgt werden können. Damit ist eine neue Liste für das Fußballspiel zu erstellen.

Ansonsten gelten die Regelungen der CoronaSchVO für den Sport (§ 9).

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja. Im Falle einer Infektion innerhalb der Bezugsgruppe muss das Gesundheitsamt schnellstmöglich alle Kontakte der infizierten Person ermitteln können.

Eine Liste mit Kontaktdaten, Aktivitäten und Zeiträumen des Zusammentreffens hilft hier, keine wertvolle Zeit zu verlieren.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Als Orientierung gilt: mindestens für den jeweiligen Tag, an dem das Angebot stattfindet. Handelt es sich um eine mehrtägige Ferienfreizeit, sollte die Gruppe für die gesamte Zeit bestehen bleiben.

Es gilt: Infektionen müssen vermieden werden. Daher sollten alle Maßnahmen so gewählt werden, dass sich COVID-19 so schwer wie möglich ausbreiten kann.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Nein.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

  • Grundsätzlich ist eine Teilnahme mit Symptomen einer Atemwegserkrankung nicht möglich
  • Wenn eine Teilnahme doch erfolgen soll, ist mindestens eine schriftliche Bestätigung einer erziehungs-/sorgeberechtigten Person notwendig

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja. Es muss sogar wieder nach Hause geschickt werden, sofern es sich nicht um Symptome handelt, die erklärbar sind (z.B. Verschlucken, Asthma, chronischer Husten...)

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Die betreffenden Personen müssen sofort isoliert und ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Person darf am Gruppengeschehen nicht mehr teilnehmen.

Bei Übernachtungsaktionen muss eine Einzelunterbringung erfolgen und eine vorzeitige Abreise organisiert werden.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Nein, nicht gegenüber behördlichen Stellen.

Die Eltern sollten über die Symptome des Kindes oder des Jugendlichen natürlich schnellstmöglich informiert werden.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.
Wenn möglich sollten sie aber desinfiziert / gereinigt werden.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.

Es sind aber die Auflagen gem. §14 der Coronaschutzverordnung sowie Abschnitt I der Anlage zur „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ im Bereich des Arbeitens mit frischen Lebensmitteln zu beachten.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.
Unter Beachtung der Infektionsschutz- und Hygieneauflagen.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.
Jugendamt und Schulträger sind hier Ansprechpartner.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.

Das umfasst sogar digitale Angebote bzw. Anteile einer Ferienveranstaltung, die von Ehrenamtlichen durchgeführt werden.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.

Es gelten entsprechende Vorgaben und Beschränkungen. Siehe dazu Abschnitt IX der Anlage zur CoronaSchVO.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.

Es haben die gültigen Abstandsregelungen Geltung. Wenn sie im Fahrzeug nicht eingehalten werden könne, muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Catering also auch Kochen vor Ort sind möglich.

Für die Zubereitung und Ausgabe des Essens gelten die Hygiene- und Abstandsregelungen. Verpflegungssituationen sollten so geregelt werden, dass sie zeitlich und räumlich entzerret sind.

Außerdem sollte das Essen in den Bezugsgruppen stattfinden.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Ja.
Grillen ist auf öffentlichen Plätzen und Anlagen wieder möglich.

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Hier:

• Anlage zur CoronaSchVO „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“, Abschnitte II, IIa, X

• CoronaSchVO Abschnitt X

vgl. FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung 4. Fortschreibung, LVR, LWL, Landesjugendrung NRW 

Jugendarbeit in Coronazeiten

Förderprogramm: Jugend-Ferienaktivitäten im Sommer 2020

Der Sommer 2020 ist außergewöhnlich. Viele vertraute Aktivitäten stehen im Zeichen der Pandemie- Bewältigung. Manches ist eingeschränkt, anderes findet gar nicht statt. Freizeitaktivitäten in Pferdesportvereinen gehören jedoch zu den Dingen, die sich auch unter den besonderen Bedingungen der Hygiene und des Infektionsschutzes gut realisieren lassen. Die Reitanlagen verfügen über großzügige Flächen, sind luftig und eignen sich bestens für Aktivitäten im Freien.

Die Westfälische Pferdesportjugend möchte die westfälischen Pferdesportvereine und ihre Jugendabteilungen dazu ermutigen, gerade in diesem besonderen Sommer 2020 Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Zur Unterstützung sind die PV-Jugendförderprogramme (www.pferdesportwestfalen.de/jugend) erweitert worden. Zusätzlich gefördert werden Tages-Freizeitaktivitäten (ohne Übernachtungen) der Jugendabteilungen, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Angebote haben einen inhaltlichen Schwerpunkt. Beispiele: Bewegung, Sport und Spiel oder Umwelt und Natur oder Kreativität und Kultur
  • Die Kinder und Jugendlichen haben ein Mitspracherecht und werden beteiligt  Es nehmen mindestens sieben Kinder / Jugendliche teil
  • Die Kinder / Jugendlichen sind mindestens sechs und höchstens 21 Jahre alt

Die Fördersumme beträgt bis zu fünfzehn Euro je Tag und Teilnehmer, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten, von denen zehn Prozent als Eigenanteil vom Verein getragen werden (dafür darf die Teilnehmergebühr eingesetzt werden). Die Förderung erfolgt aus Kinder- und Jugendförderplanmitteln. Die Anträge werden nach Eingangsdatum bewilligt (der Fördertopf ist begrenzt).

Vor Beginn: Der Antrag (Formular) und das geplante Programm werden an den Pferdesportverband Westfalen (Jugend) gesendet. Wenn alles in Ordnung ist, gibt es eine Bewilligung.

Nach Abschluss: Die Teilnehmerliste und Original-Belege über die Kosten werden an den Pferdesportverband Westfalen (Jugend) gesendet.

  • Nicht gefördert wird das alltägliche und übliche Trainingsangebot im Pferdesportverein. Beispiele: Reit/Fahr/Voltigierunterricht, Abzeichen im Pferdesport, Trainingslager (möglich sind beispielsweise Ausritte und Ponyspiele als Teil des Programms, Wanderritte)
  • Besuche von Freizeitparks, Wellnessangebote und Spielbankbesuche
Jugendarbeit in Corona-Zeiten

Materialien: Listen und Co.

Wir wissen: Es gibt viel zu beachten, wenn ein Jugendangebot unter Corona-Bedingungen stattfinden soll. Daher möchten wir so viele Hilfestellungen geben, wie möglich. Die nachfolgenden Listen können im Alltag eingesetzt werden. Eine der Listen hilft bei der Dokumentation der andwesenden Personen und eine weitere Liste kann bei der Organisation der Bezugsgruppen helfen. 

Hinweis: Die Bezugsgruppen dürfen inzwischen aus bis zu 20 Personen bestehen.

Brigitte Hein

0251 - 3 28 09 39
E-Mail

Dominik Braun

0251 - 3 28 09 37
E-Mail 

Judith Schleicher

0251 - 3 28 09 64;
E-Mail