OVG bestätigt Verbot des Reitunterrichts

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 13. Januar 2021 im Eilverfahren über den Antrag der Betreiberin einer Reitschule entschieden. Der Antrag zielte auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Absatz 1 (Unzulässigkeit der Erteilung von Reitunterricht) und des § 9 Absatz 1 (Unzulässigkeit des Amateur- und Freizeitsports auf und in Sportstätten).

Das OVG NRW hat mit seinem Beschluss die Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt und klargestellt, dass das Verbot des Freizeit- und Amateursports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie die Untersagung außerschulischer Bildungsangebote in Präsenz nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1728/20.NE.

Die ausführliche Begründung ist auf der Internetseite des NRW-Justizministeriums veröffentlicht und kann für nicht-gewerbliche Nutzung kostenfrei heruntergeladen werden.

Zur Begründung des 13. Senats.