Es wird ein bisschen leichter

Die neue Fassung der Coronaschutzverordnung gilt vom 15. Juni bis 1. Juli.

Münster (PV). Einmal mehr hat die NRW-Landesregierung die Coronaschutzverordnung angepasst. Die neue Fassung tritt heute, am 15. Juni, in Kraft. Sie gilt bis zum 1. Juli 2020.
Für den Pferdesport ändert sich, dass die Kontaktfreiheit keine Voraussetzung mehr für die Hallennutzung ist. Für zwei Zielgruppen ist diese Lockerung besonders relevant. So dürfen die Voltigierer nun wieder das Kürtraining mit Partnerübungen in der Halle durchführen. Auch die Hilfestellung beim Aufsprung, beim Üben am Holzpferd oder in anderen Trainingssituationen, die Körperkontakt implizieren, sind jetzt „indoor“ wieder erlaubt.
Wer Angebote für Anfänger oder unterstützungsbedürfte Reitschüler vorhält, kann bei der notwendigen Hilfestellung den Mindestabstand von 1,50 Meter nicht einhalten. Solche Angebote mussten daher seit dem 7. Mai im Freien stattfinden oder mit dem Wiederbeginn noch warten.  Ab dem 15. Juni dürfen sie nun auch wieder innerhalb der Reithalle stattfinden.

In allen Fällen gilt, dass an den nicht-kontaktfreien Angeboten in der Halle nur Gruppen teilnehmen, die insgesamt maximal zehn Personen umfassen. Außerdem muss die Halle gut durchlüftet sein. Auch Zuschauer dürfen ab sofort wieder das Innere der Pferdesportanlage betreten. Die Obergrenze von maximal hundert zuschauenden Personen bleibt bestehen. Die Rückverfolgbarkeit (Adressenerfassung) muss sichergestellt sein.
 Die Auflage, nach der Turnierveranstalter ihr Hygienekonzept vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde einreichen müssen, ist in der neuen NRW-CoronaSchVO nicht mehr enthalten. Ebenfalls entfallen ist das Freiluft-Gebot für Wettbewerbe. Bei Turnieren dürfen Prüfungen nun auch wieder in Reithallen stattfinden.
Die vielen kleinen Lockerungsschritte erleichtern die Planung und Organisation des Alltags und der Angebote. Die wesentliche Aufgabe der guten Hygiene und des Infektionsschutzes bleibt jedoch unverändert bestehen. Dazu gehören die Handhygiene, die Reinigung und Desinfektion, die Steuerung des Zutritts, die Rückverfolgbarkeit und selbstverständlich der Mindestabstand, der mit Ausnahme des erlaubten nicht-kontaktlosen Sportangebots stets einzuhalten ist.

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