Ab 15. Juli dürfen bis zu 300 Zuschauer zu Wettkämpfen kommen

Veränderungen der Coronaschutzverordnung ab 15. Juli.

Münster (PV). Die NRW-Landesregierung hat nun wieder Veränderungen der Coronaschutzverordnung bekannt gemacht. Die neue Fassung tritt am Mittwoch (15. Juli) in Kraft und gilt bis zum 11. August. Das sind die wichtigsten Änderungen für den Sport und für das Vereinsleben:
 Ab Mittwoch dürfen bis zu 30 Personen nicht-kontaktlosen Sport in der Halle treiben. Bisher waren inklusive Helfer maximal zehn Beteiligte erlaubt. Dies gilt als wichtige Lockerung für Voltigiergruppen. Es bleibt bei der Auflage, dass die Kontakte nachverfolgbar sein müssen. Teilnehmerlisten sind also weiterhin erforderlich.
Zuschauer bei Wettkämpfen: Von 100 auf 300
Zuschauer waren bisher im Trainingsalltag und bei Wettkämpfen bis zu einer Obergrenze von 100 Personen erlaubt. Ab dem 15. Juli verdreifacht sich dieses Volumen. Vereine und Betriebe dürfen dann wieder bis zu 300 Gäste willkommen heißen. Auch hier gilt weiterhin die Notwendigkeit der sogenannten „einfachen Rückverfolgbarkeit“. Es sind mit dem Einverständnis der Zuschauer deren Name, Adresse und Telefonnummer zu erfassen.
Der Verbotszeitraum für die Durchführung von Sportfesten und ähnlichen Sportveranstaltungen wurde von Ende August bis mindestens zum 31. Oktober verlängert.
Ferienangebote: Veränderter Rahmen und Förderung
Tages-Ferienangebote und Ferienfreizeiten sind möglich und sinnvoll. Für die sichere Durchführung gibt es spezielle Regeln, die der Pferdesportverband Westfalen in einer Handreichung zusammengefasst hat. Für Freizeit-Tagesaktivitäten gibt es zudem eine interessante neue Förderung, die in der Handreichung beschrieben ist. (Link zur Infoseite, die ab Mittwoch in einer aktualisierten Fassung zur Verfügung steht). Ab Mittwoch sind Gruppengrößen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen erlaubt, bisher liegt die Obergrenze bei zehn Teilnehmern.
 Soforthilfe Sport: Anträge sind bis zum 15. August möglich
In dem insgesamt zehn Millionen Euro umfassenden NRW-Unterstützungsprogramm können noch bis zum 15. August Anträge gestellt werden. Dazu berechtigt sind Pferdesportvereine, die Mitglied im Pferdesportverband Westfalen (bzw. Pferdesportverband Rheinland) sind und über die siebenstellige LSB-Vereinskennziffer verfügen. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt für die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehende Unterdeckung eine Hilfe in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Förderbedarfs, höchstens jedoch 50.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Besonders Vereine, die zwischen Juni und August ihr großes Sommerturnier durchgeführt hätten und mit den Einnahmen üblicherweise einen wesentlichen Teil ihrer Finanzierung absichern, sollten sich mit der Förderung auseinandersetzen. Ein Antrag für den Zeitraum Juni bis August ist auch dann möglich, wenn bereits eine Förderung für den Zeitraum März bis Mai beantragt wurde. Eine bereits erfolgte Beantragung/Förderung aus der NRW-Soforthilfe ist unschädlich.

Anträge können im LSB-Förderportal gestellt werden.